Prinz Goliaths virtuelle Hundehütte

2007-10-12

Hund und Pferd 2007

Tipp fürs Wochenende:
Ausstellung und Messe
"Hund und Pferd 2007"

12. - 14. Oktober,
Westfalenhalle Dortmund

Unter "Besucherinfos" finden sich die wichtigsten Infos für den Messebesuch und unter "Downloads" gibt es u.a. den Messe-Flyer.

Ich bin aber nicht ganz sicher, ob ich Frauchen wirklich zu der Aktion "Braver Hund" des VDH in Halle 6 lassen soll ... :-)

Nenbei gefunden und sehr cool ist auch die Seite der TrickDogs!

2007-10-11

Pipiproblem? :)

Freundliches Wuff allerseits. Also ich persönlich muss meinen 2beinern ja nur die Schnauze aufs Knie legen oder meinen berühmten Flurtanz mit Luftschnappern aufführen, um an die frische Luft zu kommen und meine dringende Notdurft verrichten zu können. Falls Ihr aber Vierbeiner mit kleinen Inkontinenz-Tendenzen kennt, dann guckt Euch mal => diesen Fragebogen (für Katzen, aber auch für Hunde interessant) bei zooplus an!

2007-10-10

Beratungshilfe

Wir haben in Omma's Tierhaltungsstreit (siehe hier und bei zooplus) ein gepfeffertes Fax an die Vermieter geschickt. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, hat meine Schnüffelnase gerade folgendes gefunden, da Omma ja nur eine kleine Rente hat:

Wer anwaltliche Hilfe benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen oder auch unmittelbar einen Anwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Über den Schein rechnet der Anwalt dann direkt mit dem Gericht ab. Dabei ist eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen, die der Anwalt/die Anwältin allerdings auch erlassen kann.

=> Artikel "Beratungshilfeantrag" bei akademie.de
=> Download Beratungshilfeantrag (pdf)
=> Örtliche Amtsgerichte

2007-09-11

Bilder von meinen Verwandten

Damit Ihr wisst, um wen es geht, werde ich hier in Kürze noch ein paar Bilder von Ommas Tieren, d.h. Mellow, Otto, Ernie, Cindy, Lucie und Gina einstellen. Frauchen erstellt gerade eine kleine Auswahl.

Thema bei zooplus

So. Um wieder "Luft zu kriegen", hat Frauchen das Thema jetzt bei => zooplus gepostet. Vielleicht weiss da auch noch wer was Schlaues.

Tierisch wütend

Wuff-grrrrrrrr. Das kann nicht wahr sein:

Omma wohnt seit 35 Jahren in derselben 70qm Erdgeschoss - Wohnung. Der Balkon führt direkt ins Grüne und so hält sie seit Jahrzehnten jeweils einen Hund und mehrere Katzen.

Die Katzen (seit einigen Jahren 3 Weibchen, 2 Kater) sind allesamt kastrierte Freigänger, die lediglich zum Fressen und Schlafen in die Wohnung kommen. Die Wohnung ist sauber, ordentlich und gerade frisch renoviert.

Die ebenfalls langjährigen Nachbarn in der Siedlung und im selben Haus hat die Tierhaltung nie gestört. Im Gegenteil: sehr viele haben eigene Hunde und mehrere Katzen, die meisten davon sogar ohne denselben grosszügigen Freigang, wie er bei Omma möglich ist. Die Kinder der Nachbarn kommen und spielen mit Ommas Hund, der in der ganzen Gegend beliebt ist, oder holen ihn oft mehrfach am Tag einfach so zum Spaziergehen ab.

Unglaublich, aber wahr: weil Omma nun nicht mehr ständig für die direkten Nachbarn im Haus (deren Kinder sie grossgezogen hat) da sein kann, machen diese jetzt plötzlich gegen sie Front. Und lassen es über die Tiere aus.

So erhielt sie urplötzlich vom Vermieter (der die Tierhaltung seit 35 Jahren duldet) eine angebliche "Wohnungsprüfung wegen Schönheitsreparaturen". Der Termin war heute (Ankündigung am Freitag). Die beiden Prüfer interessierten sich jedoch kaum für die Räume, sondern nur für die Tierhaltung. Omma soll nun "binnen zwei Monaten" - so die mündliche Formulierung - die Tiere abschaffen. Nach 35 Jahren geduldeter Tierhaltung.

Völlig aufgelöst rief sie uns direkt bei Ende der Besichtigung an. Der Herr und die Dame von der Vermietungsgesellschaft standen noch vor der Haustür, waren aber nicht bereit, mit uns zu reden. Wir wurden ohne die Möglichkeit einer Anrede barsch durch das Telefon angeschrieen: "Nehmen Sie das Telefon weg! Ihre Privatgespräche interessieren uns nicht!" Als Omma auf Lautprecher stellte, weil wir uns überhaupt erst einmal kurz vorstellen wollten, wurde weitergebrüllt, dass man mit uns gar nicht erst reden würde. Ein weiteres Gespräch war nicht möglich, man hörte nur, wie Omma in einem unmöglichen Tonfall hart angefahren wurde, dass sie doch zum Telefonieren gefälligst wieder in ihre Wohnung gehen solle.

Etwas Schriftliches haben die beiden Personen der Vermietungsgesellschaft nicht hinterlassen. Sie haben Omma gegenüber ein entsprechendes Schreiben angekündigt, auf das wir nun warten, um sofort gegenan gehen zu können.

Wir sind jetzt "auf 180", und befürchten, dass die Nachbarn, nachdem sie nun schon die Vermieter mobilisiert haben, eventuell die Tiere (die ja Freigänger sind) vergiften könnten, nur um a) die Tiere und anschliessend b) Omma los zu sein. Unsere Befürchtung wird von anderen Nachbarn geteilt, die aber leider nicht direkt im selben Haus wohnen.

Zum allgemeinen Tierhaltungsrecht haben wir nun ein paar Links, Urteile und Zitate gesammelt, uns bei der Vermietungsgesellschaft über das Verhalten der Mitarbeiter beschwert und den Verbraucherschutz sowie den örtlichen Tierschutzverein zu Rate gezogen. Die nächsten Schritte werden Anwalt und Mieterbund sein. Da die Tiere Ommas Lebensinhalt sind, lassen wir wenn nötig auch ein entsprechendes psychologisches Gutachen anfertigen, denn ohne ihre Tiere wird sie nicht leben wollen.

Notfalls gehen wir auch an die Presse, wie auch vom Mieterbund angeboten: "Wenn Sie glauben, dass Ihr Fall für die Öffentlichkeit geeignet ist und wenn Sie hierzu auch vor der Kamera oder dem Mikrofon Auskunft geben können, wenden Sie sich an info@mieterbund.de mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems."

Nach 35 Jahren geduldeter Tierhaltung und einem stets ordentlichen Mietverhältnis kann das alles ja wohl nicht angehen. Zumal andere Tierhalter im Haus vorhanden sind.

Hier erstmal unsere Linksammlung zum Nachschlagen:

=> WDR Servicezeit: Tierhaltung in der Mietwohnung

=> 123recht.net: Tierhaltung in einer Mietwohnung

=> Mieterbund: Rechts-Lexikon
Hier steht unter T wie Tierhaltung: "(dmb) Tierhaltung in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen (7 C 240/2005) braucht ein Mieter keine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters. Das gilt zumindest dann, wenn der Mietvertrag keine oder nur eine unwirksame Tierhaltungsklausel enthält. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) lebten in der Wohnung der Mieterin eine Katze – Basia -, ein kleiner Hund – Pepsi – und ein größerer Hund – Janek -. Laut Mietvertrag war für die Tierhaltung eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Diese Klausel stufte das Amtsgericht Bremen aber als zu weitgehend und damit als un-wirksam ein. Nicht jede Tierhaltung müsse genehmigt werden, Kleintiere seien zum Beispiel immer erlaubt. Ohne eine wirksame Regelung im Mietvertrag gelte der Grundsatz: Das Halten von Hunden und Katzen zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Es bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Trotzdem müssen die Hunde Pepsi und Janek aus der Wohnung entfernt werden: Durchgehendes und lautstarkes Hundegebell, auch nachts, teilweise 45 bis 75 Minuten am Stück muss von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes wird das Recht, Tiere in der Wohnung halten zu dürfen, beschränkt durch die Pflicht, den Hausfrieden zu wahren. Das bedeutet, die Tiere müssen so gehalten werden, dass für die Nachbarn keine unzumutbare Störungen und Belästigungen auftreten. "

=> RA Groos: Der Hund in der Mietwohnung
Hält der Mieter also einen Hund oder eine Katze, die der Vermieter nicht genehmigt oder deren Genehmigung er rechtmäßig widerrufen hat, so macht er im Sinne des § 541 BGB einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache. Der Vermieter muss diese Vertragsverletzung abmahnen. Setzt der Mieter nach und trotz dieser Abmahnung durch den Vermieter seine ungenehmigte und damit rechtswidrige Tierhaltung fort, kann der Vermieter gem. § 541 BGB die Unterlassung der Tierhaltung verlangen. Allerdings sollte sich der Vermieter hierfür nicht allzu viel Zeit lassen, da sonst die Gefahr besteht, dass sein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verwirkt. Die Abmahnung der ungenehmigten Tierhaltung muss bald nach Kenntnis erfolgen. Die anschließende gerichtliche Geltendmachung der Vermieteransprüche muss ebenfalls bald nach Abmahnung bzw. Widerruf der Genehmigung erfolgen. "Der Vermieter, der die unberechtigte Hundehaltung abmahnt, muss der Abmahnung alsbald Taten folgen lassen, wenn der Mieter auf sein Verlangen erkennbar nicht eingeht." Tut der Vermieter dies nicht, besteht die Gefahr, dass seine Ansprüche verwirken bzw. dass das Gericht ihm eine stillschweigende Duldung der Tierhaltung unterstellt.
LG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.93, Az. 24 S 90/93, WM 1993, S. 604

Steht zu befürchten, dass dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , v. 22.05.90, Az.: 6 C 348/89

Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung.
AG Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119 C 110/89

Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist.
LG Lübeck Az.: 27 C 104

Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96